{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-26_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb331c03f074f40fe69cce31fafe6d66d3465eb5a4aab5031f513bd9b09227fcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb331c03f074f40fe69cce31fafe6d66d3465eb5a4aab5031f513bd9b09227fcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_26", "Checksum": "f7ae9cc64cd9748a0fc26fd75c8b49e3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:02", "Checksum": "a6af03e62fe98374f8ef05dbe24905a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 26\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n quantitativ nicht sehr bedeutenden Forderungen oder sozial\nschwächere Personen von der Durchsetzung ihrer Ansprüche abzuhalten\nversuchte oder wenn er auf entsprechende Anfrage seinen Sitz nicht\nbekannt gäbe. Allein die Tatsache, dass - wie vorliegend -\nZustelladresse und Sitz nicht identisch sind, erfüllt den Tatbestand des\nRechtsmissbrauchs jedoch nicht. All die einleitend erwähnten, von\nder Beschwerdeführerin zur Begründung des Rechtsmissbrauchs\ngeltend gemachten Tatsachen beruhen nun einzig auf diesem für sich\nallein nicht zu beanstandenden Auseinanderfallen von Zustelladresse\nund Sitz: Die Beschwerdeführerin hat folglich nicht nachge- wiesen,\ndass der vom Verein geltend gemachte Sitz in Chur rechtsmissbräuchlich wäre. Kann sich der Verein aber auf seinen Sitz in Chur\nberufen, und befindet sich - was unbestritten ist - im Bezirk\nOberlandquart auch kein Betriebsort, so ist die Vorinstanz auf die\nKlage mangels örtlicher Zuständigkeit zu Recht nicht eingetreten; die\nBeschwerde erweist sich mit- hin als unbegründet und ist abzuweisen.\nZB 8/94 Urteil von 25. Mai 1994\n\n26 - des\nRechtliches Gehör; Anforderungen an die Begründung\nKostenentscheides (Art. 4 BV; Art. 121 ZPO).\n\nAus den Erwägungen:\na) Zunächst stellt sich - wie dies sinngemäss gerügt wurde - die\nFrage, ob der Bezirksgerichtspräsident nicht den Anspruch auf\nrechtliches Gehör verweigert habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör\nwird allgemein dem Überbegriff der formellen Rechtsverweigerung\nzugeordnet; er ist for- meller Natur (mit Hinweisen auf die\nRechtsprechung vgl. anstelle vieler Häfliger, Alle Schweizer sind vor\ndem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 132; Müller, in: Kommentar BV,\nBasel/Zürich/Bern 1993, Art. 4 N 100; Vogel, Grundriss des\nZivilprozessrechts, 3. Aufl., Bern 1992, S. 160). Dies bedeu- tet, dass\nder angefochtene Entscheid aufgehoben werden kann ohne Rück- sicht\ndarauf, ob die Anhörung für den erneut zu fällenden Entscheid relevant ist. Inhalt und Umfang des rechtlichen Gehörs werden teils im\nVerfah- rensrecht des Bundes und der Kantone umschrieben. Diese\nBestimmungen geniessen Vorrang, sofern sie über die Minimalgarantie\nhinausgehen, die Art. 4 BV bietet (BGE 112 Ia 2; mit Hinweisen\nMüller, a.a.O., Art. 4 N 99). In bezug auf das streitige Verfahren geht die\nbündnerische Zivilprozessord- nung davon aus, dass ein Urteil - nebst\ndem Rechtsspruch in Verbindung mit dem Kostenentscheid - unter\nanderem auch «Erwägungen mit Bezug- nahme auf die massgebenden\n84\nTatsachen, Beweise und Gesetzesbestimmun- gen» zu enthalten hat (Art.\n121 ZPO; vgl. auch z.B. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Das erlassene Urteil ist\nalso zu begründen, wobei sich von selbst versteht,\n\n"}