O., Art. 4 N 99). In bezug auf das streitige Verfahren geht die bündnerische Zivilprozessord- nung davon aus, dass ein Urteil - nebst dem Rechtsspruch in Verbindung mit dem Kostenentscheid - unter anderem auch «Erwägungen mit Bezug- nahme auf die massgebenden Tatsachen, Beweise und Gesetzesbestimmun- gen» zu enthalten hat (Art. 121 ZPO; vgl. auch z.B. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Das erlassene Urteil ist also zu begründen, wobei sich von selbst versteht, 84