, Bern 1992, S. 160). Dies bedeu- tet, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben werden kann ohne Rück- sicht darauf, ob die Anhörung für den erneut zu fällenden Entscheid relevant ist. Inhalt und Umfang des rechtlichen Gehörs werden teils im Verfah- rensrecht des Bundes und der Kantone umschrieben. Diese Bestimmungen geniessen Vorrang, sofern sie über die Minimalgarantie hinausgehen, die Art. 4 BV bietet (BGE 112 Ia 2; mit Hinweisen Müller, a.a.O., Art. 4 N 99).