Die Beschwerdeführerin hat folglich nicht nachge- wiesen, dass der vom Verein geltend gemachte Sitz in Chur rechtsmissbräuchlich wäre. Kann sich der Verein aber auf seinen Sitz in Chur berufen, und befindet sich - was unbestritten ist - im Bezirk Oberlandquart auch kein Betriebsort, so ist die Vorinstanz auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit zu Recht nicht eingetreten; die Beschwerde erweist sich mit- hin als unbegründet und ist abzuweisen. ZB 8/94 Urteil von 25. Mai 1994 26 - des Rechtliches Gehör; Anforderungen an die Begründung Kostenentscheides (Art. 4 BV; Art. 121 ZPO).