der Beklagte habe den Zahlungsbefehl der Klägerin vorbehaltlos am Wohnsitz seines heutigen Präsidenten in Jenaz entgegen genommen; schliesslich habe er selbst in der Prozessantwort den Wohnsitz mit der erwähnten Adresse angegeben. Es fragt sich nun, inwieweit diesen Ausführungen gefolgt werden kann. In der Lehre wird in der Tat die Ansicht vertreten, ein Verein müsse an seinem Sitz effektiv erreichbar sein (Riemer H. M., Berner Kommentar, Bd. I/3, 1. Teilbd., Art. 56 N 11; derselbe, Berner Kommentar, Bd. I/3, 2. Teilbd., Systematischer Teil N 379e f.). Diese Ansicht teilt der Kantonsge- richtsausschuss nicht: Gemäss Art.