56 ZGB den Wohnsitz des Präsidenten in Jenaz als Sitz und Gerichtsstand entgegenhalten lassen. Zur Begründung führt sie aus, der Beklagte sei im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage in Chur effektiv nicht erreichbar gewesen; im Bündner Staatskalender werde unter dem Abschnitt Vereine und Stiftungen als Adresse des Vereins die Wohnadresse des damaligen Präsidenten in Bonaduz angegeben; die Korrespondenz mit Vorstand und Präsident des Beklagten sei über die Wohnadresse des damali- gen Präsidenten erfolgt; der Beklagte habe den Zahlungsbefehl der Klägerin vorbehaltlos am Wohnsitz seines heutigen Präsidenten in Jenaz entgegen genommen;