a.M. Walder-Bohner U., Zivilprozessrecht, Supp- lement zur dritten Auflage, Zürich 1991, 26). 3. Aus dem Gesagten folgt, dass das angerufene Gericht nur dann örtlich zuständig ist, wenn sich entweder der Sitz des beklagten Vereins oder aber ein Betriebsort im Bezirk Oberlandquart befindet (Art. 343 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 361 OR) . Letzteres wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht; sie behauptet indessen, der Beklagte müsse sich nach Art. 2 und Art. 56 ZGB den Wohnsitz des Präsidenten in Jenaz als Sitz und Gerichtsstand entgegenhalten lassen.