Die in Art. 361 OR als absolut zwin- gend bezeichneten Normen schützen mit anderen Worten nicht nur die in der Regel schwächere Vertragspartei, nämlich den Arbeitnehmer, sondern sie begründen auch - was eine schweizerische Besonderheit darstellt - einen eigentlichen Arbeitgeberschutz. Mit der herrschenden Lehre - und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - ist folglich davon auszugehen, dass der Gerichtsstand der Vereinbarung - sei es in ausdrücklicher (Prorogation) oder konkludenter (Einlassung) Form - durch Art.