82 leistet.» Diese Bestimmung ist gemäss Art. 361 OR absolut zwingend, d. h. es darf davon weder zu Ungunsten des Arbeitnehmers noch zu Ungunsten des Arbeitgebers abgewichen werden. Die in Art. 361 OR als absolut zwin- gend bezeichneten Normen schützen mit anderen Worten nicht nur die in der Regel schwächere Vertragspartei, nämlich den Arbeitnehmer, sondern sie begründen auch - was eine schweizerische Besonderheit darstellt - einen eigentlichen Arbeitgeberschutz.