Erwägungen: 1. Der Bezirksgerichtspräsident Oberlandquart - und mit ihm die Beschwerdeführerin - qualifizieren das der Forderung zugrundeliegende Vertragsverhältnis zu Recht als Arbeitsvertrag; es kann daher auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO analog). 2. Art. 92 ZPO statuiert für das innerkantonale Verhältnis - unter Vorbehalt zwingender Gerichtsstandsvorschriften - die unwiderlegbare Vermutung der Einlassung, falls die (örtliche) Zuständigkeit eines Gerichts nicht ausdrücklich in den Rechtsschriften bestritten wird.