{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-25_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_25_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e2f473db43b970d7fc7b64d2842c1e0a09ab573e433e1eb9bae333281877245eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e2f473db43b970d7fc7b64d2842c1e0a09ab573e433e1eb9bae333281877245eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_25", "Checksum": "e373876db59d29142b49e59c3e1f8fe7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:22", "Checksum": "cfed0c5967adc783b839c99015684c61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 25\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n82\nleistet.» Diese Bestimmung ist gemäss Art. 361 OR absolut zwingend,\nd. h. es darf davon weder zu Ungunsten des Arbeitnehmers noch zu\nUngunsten des Arbeitgebers abgewichen werden. Die in Art. 361 OR als\nabsolut zwin- gend bezeichneten Normen schützen mit anderen Worten\nnicht nur die in der Regel schwächere Vertragspartei, nämlich den\nArbeitnehmer, sondern sie begründen auch - was eine schweizerische\nBesonderheit darstellt - einen eigentlichen Arbeitgeberschutz. Mit der\nherrschenden Lehre - und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin\n- ist folglich davon auszugehen, dass der Gerichtsstand der\nVereinbarung - sei es in ausdrücklicher (Prorogation) oder konkludenter\n(Einlassung) Form - durch Art. 361 OR ausgeschlossen wird (Vogel 0.,\nGrundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Bern 1992, 4 N 76;\nRehbinder M., Berner Kommentar, Bd. VI/2/2/2 (Art. 331-355 OR),\nBern 1992, Art. 343 N 9; a.M. Walder-Bohner U., Zivilprozessrecht,\nSupp- lement zur dritten Auflage, Zürich 1991, 26).\n3. Aus dem Gesagten folgt, dass das angerufene Gericht nur\ndann örtlich zuständig ist, wenn sich entweder der Sitz des beklagten\nVereins oder aber ein Betriebsort im Bezirk Oberlandquart befindet\n(Art. 343 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 361 OR) . Letzteres wird von\nder Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht; sie behauptet indessen,\nder Beklagte müsse sich nach Art. 2 und Art. 56 ZGB den Wohnsitz des\nPräsidenten in Jenaz als Sitz und Gerichtsstand entgegenhalten lassen.\nZur Begründung führt sie aus, der Beklagte sei im Zeitpunkt der\nAnhängigmachung der Klage in Chur effektiv nicht erreichbar gewesen;\nim Bündner Staatskalender werde unter dem Abschnitt Vereine und\nStiftungen als Adresse des Vereins die Wohnadresse des damaligen\nPräsidenten in Bonaduz angegeben; die Korrespondenz mit Vorstand\nund Präsident des Beklagten sei über die Wohnadresse des damali- gen\nPräsidenten erfolgt; der Beklagte habe den Zahlungsbefehl der Klägerin\nvorbehaltlos am Wohnsitz seines heutigen Präsidenten in Jenaz\nentgegen genommen; schliesslich habe er selbst in der Prozessantwort\nden Wohnsitz mit der erwähnten Adresse angegeben.\nEs fragt sich nun, inwieweit diesen Ausführungen gefolgt werden\nkann. In der Lehre wird in der Tat die Ansicht vertreten, ein Verein\nmüsse an seinem Sitz effektiv erreichbar sein (Riemer H. M., Berner\nKommentar, Bd. I/3, 1. Teilbd., Art. 56 N 11; derselbe, Berner\nKommentar, Bd. I/3, 2. Teilbd., Systematischer Teil N 379e f.). Diese\nAnsicht teilt der Kantonsge- richtsausschuss nicht: Gemäss Art. 56 ZGB\nkann der Vereinssitz mittels Statuten grundsätzlich frei bestimmt\nwerden. Auf den so festgelegten Sitz darf sich ein Verein einzig dann\nnicht berufen, wenn dies rechtsmissbräuch- lich wäre. Ein solcher\nRechtsmissbrauch würde beispielsweise dann vorlie- gen, wenn ein\nVerein versuchte, durch Sitzverlegung der Belangung durch bestimmte\nGläubiger auszuweichen, wenn er ganz allgemein - etwa durch Wahl\neines statutarischen Sitzes an einem abgelegenen Ort - Personen mit\n83\nquantitativ nicht sehr bedeutenden Forderungen oder sozial\nschwächere Personen von der Durchsetzung ihrer Ansprüche abzuhalten\nversuchte oder wenn er auf entsprechende Anfrage seinen Sitz nicht\nbekannt gäbe. Allein die Tatsache, dass - wie vorliegend -\nZustelladresse und Sitz nicht identisch sind, erfüllt den Tatbestand des\nRechtsmissbrauchs jedoch nicht. All die einleitend erwähnten, von\nder Beschwerdeführerin zur Begründung des Rechtsmissbrauchs\ngeltend gemachten Tatsachen beruhen nun einzig auf diesem für sich\nallein nicht zu beanstandenden Auseinanderfallen von Zustelladresse\nund Sitz: Die Beschwerdeführerin hat folglich nicht nachge- wiesen,\ndass der vom Verein geltend gemachte Sitz in Chur rechtsmissbräuchlich wäre. Kann sich der Verein aber auf seinen Sitz in Chur\nberufen, und befindet sich - was unbestritten ist - im Bezirk\nOberlandquart auch kein Betriebsort, so ist die Vorinstanz auf die\nKlage mangels örtlicher Zuständigkeit zu Recht nicht eingetreten; die\nBeschwerde erweist sich mit- hin als unbegründet und ist abzuweisen.\nZB 8/94 Urteil von 25. Mai 1994\n\n26 - des\nRechtliches Gehör; Anforderungen an die Begründung\nKostenentscheides (Art. 4 BV; Art. 121 ZPO).\n\nAus den Erwägungen:\na) Zunächst stellt sich - wie dies sinngemäss gerügt wurde - die\nFrage, ob der Bezirksgerichtspräsident nicht den Anspruch auf\nrechtliches Gehör verweigert habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör\nwird allgemein dem Überbegriff der formellen Rechtsverweigerung\nzugeordnet; er ist for- meller Natur (mit Hinweisen auf die\nRechtsprechung vgl. anstelle vieler Häfliger, Alle Schweizer sind vor\ndem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 132; Müller, in: Kommentar BV,\nBasel/Zürich/Bern 1993, Art. 4 N 100; Vogel, Grundriss des\nZivilprozessrechts, 3. Aufl., Bern 1992, S. 160). Dies bedeu- tet, dass\nder angefochtene Entscheid aufgehoben werden kann ohne Rück- sicht\ndarauf, ob die Anhörung für den erneut zu fällenden Entscheid relevant ist. Inhalt und Umfang des rechtlichen Gehörs werden teils im\nVerfah- rensrecht des Bundes und der Kantone umschrieben. Diese\nBestimmungen geniessen Vorrang, sofern sie über die Minimalgarantie\nhinausgehen, die Art. 4 BV bietet (BGE 112 Ia 2; mit Hinweisen\nMüller, a.a.O., Art. 4 N 99). In bezug auf das streitige Verfahren geht die\nbündnerische Zivilprozessord- nung davon aus, dass ein Urteil - nebst\ndem Rechtsspruch in Verbindung mit dem Kostenentscheid - unter\nanderem auch «Erwägungen mit Bezug- nahme auf die massgebenden\nTatsachen, Beweise und Gesetzesbestimmun- gen» zu enthalten hat (Art.\n121 ZPO; vgl. auch z.B. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Das erlassene Urteil ist\nalso zu begründen, wobei sich von selbst versteht,\n84\n"}