25 - Gerichtsstand Arbeitsvertrag; Gerichtsstand (Art. 343 Abs. 1 OR). Der des Wohnsitzes des Beklagten oder des Ortes des Betriebs ist absolut zwingend und kann weder durch Vereinbarung noch durch Einlassung (Art. 15, Art. 92 ZPO) ausgeschlossen werden (Erw. 2). - Allgemeiner Gerichtsstand für Klagen gegen einen Verein ist der statutarische Sitz (Art. 56 ZG B), auch wenn der Verein dort nicht erreichbar ist und die bekanntgegebene Zustelladresse am Wohnsitz des Präsidenten damit nicht i dentisch ist.