82 nach dem Gesagten zu. Da der Vermittler mehr als einen Monat vor der Vermittlungstagfahrt von der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten Kenntnis erhielt, hätte er nicht darauf beharren dürfen, dass E. zur Sühne- verhandlung zu erscheinen habe, und, nachdem er dies dennoch getan hatte, hätte er den Beklagten nicht mit Kosten belasten dürfen. Beides verstösst gegen Art. 59 BV, und die ungerechtfertigte Verpflichtung zur Kostentra- gung zudem auch gegen Art. 76 Abs. 3 ZPO. Damit sind Verfahrensgrund- sätze verletzt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Kostenentscheides vom 17. November 1993 aufzuhe- ben sind.