Bei Beschwerden wegen Gesetzesverletzung gemäss Art. 232 ff. ZPO überprüft der Kantonsgerichtsausschuss im Rahmen der Beschwerdeanträge unter anderem, ob das dem angefochtenen Entscheid vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Vorliegend trifft dies