Da die Frage des Gerichtsstandes erst vom erkennenden Gericht geprüft und entschieden werden kann, hätte der Vermittler vorliegendenfalls demnach den Leitschein ausstellen und die amtlichen und ausseramtlichen Kosten bei der Prozedur belassen müssen. Darüber hat dann der angerufene Sachrichter zu entscheiden, wenn er die Unzuständigkeitseinrede gutheisst oder wenn er auf die Klage eintritt und diese materiell beurteilt. c) Bei Beschwerden wegen Gesetzesverletzung gemäss Art. 232 ff.