Daraus ergibt sich, dass dem Beklagten und Beschwerdeführer in bezug auf den bisherigen Verlauf des Vermittlungsverfahrens vor dem Vermittler und insbesondere auch in bezug auf seine Abwesenheit von der Vermittlungsverhandlung vom 3. November 1993 nichts vorgeworfen werden. Da die Frage des Gerichtsstandes erst vom erkennenden Gericht geprüft und entschieden werden kann, hätte der Vermittler vorliegendenfalls demnach den Leitschein ausstellen und die amtlichen und ausseramtlichen Kosten bei der Prozedur belassen müssen.