Damit kann dem Beschwerdeführer keine Verletzung einer Verfahrensvorschrift entgegengehalten werden, noch trifft ihn ein Verschulden oder eine Säumnis, was zu Kostenfolgen führen dürfte. Daraus ergibt sich, dass dem Beklagten und Beschwerdeführer in bezug auf den bisherigen Verlauf des Vermittlungsverfahrens vor dem Vermittler und insbesondere auch in bezug auf seine Abwesenheit von der Vermittlungsverhandlung vom 3. November 1993 nichts vorgeworfen werden.