59 BV vorweg zu behandelnde Vorfrage des Gerichtsstandes übergangen (vgl. BGE 102 Ia 188). Ausserdem kann es nicht rechtmässig sein, jemanden mit Verfahrenskosten zu belasten, wenn er von seiner verfassungsmässigen Befugnis Gebrauch macht, die ihm die Möglichkeit einräumt, vorerst die Frage der örtlichen Zuständigkeit prüfen zu lassen. Damit kann dem Beschwerdeführer keine Verletzung einer Verfahrensvorschrift entgegengehalten werden, noch trifft ihn ein Verschulden oder eine Säumnis, was zu Kostenfolgen führen dürfte.