Der angefochtene Kostenentscheid des Vermittlers erweist sich demnach als rechtswidrig. Der Vermittler hat sowohl kantonales Zivilprozessrecht als auch die Gerichtsstandsgarantie des Wohnsitzes gemäss Art. 59 BV verletzt. Indem er nämlich einen Kostenentscheid gefällt hat, hat er indirekt seine - in casu bestrittene - örtliche Zuständigkeit vorausgesetzt und damit die gestützt auf Art. 59 BV vorweg zu behandelnde Vorfrage des Gerichtsstandes übergangen (vgl. BGE 102 Ia 188).