72 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO so zu verstehen, dass eine erste Sühneverhandlung zwar angesetzt und durchgeführt werden muss, der Beklagte zum Erscheinen vor dem Vermittler als Friedensrichter aber nicht gezwungen werden kann. Daran vermag auch eine (zu) enge Anlehnung an den Wortlaut von Art. 76 Abs. 2 ZPO, wonach in diesen Fällen von einer erstmaligen Erscheinenspflicht des Beklagten auszugehen ist (Botschaften der Regierung an den Grossen Rat, a.a.O., S. 653), nichts zu ändern. Der angefochtene Kostenentscheid des Vermittlers erweist sich demnach als rechtswidrig.