81 aufgrund der verfassungsrechtlichen Gerichtsstandsgarantie äussern muss, bis die örtliche Zuständigkeit gerichtlich festgestellt worden ist (vgl. mit Hinweisen Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 1980 i.S. E. gegen H. und Mitbeteiligte; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 17. November 1980 i.S. E. gegen H. und Mitbeteiligte). Im Lichte dieser Bestimmung und unter den in casu vorliegenden Umständen ist der Sinn von Art. 72 Abs. 2 Ziff.