Der Vermittler hat daher rechtmässig gehandelt, wenn er die vom Kläger verlangte Vermittlungsver- handlung angesetzt und durchgeführt hat. Er konnte aber nicht auf der Erscheinenspflicht des Beklagten beharren 80 und E. wegen seiner Abwesen- heit mit den amtlichen und ausseramtlichen Kosten belasten. Denn den Beklagten unter den gegebenen Umständen zur Teilnahme an einer Sühne- verhandlung zwingen zu wollen, macht keinen Sinn und ist ausserdem mit Art. 59 BV nicht vereinbar, da sich E. zur Sache weder äussern will noch