Ebenso steht fest, dass er deshalb nicht zur Vermittlungsverhandlung erscheinen wollte und sich aufgrund seiner Einrede als «entschuldigt» betrachtet hat. Der Vermittler hielt in der Folge - wie vom Kläger begehrt - an der festgelegten Vermitt- lungstagfahrt fest, um ordnungsgemäss eine Sühneverhandlung durchzu- führen. Dies war insoweit korrekt, als ein Vermittler nach bündnerischer Zivilprozessordnung vom klägerischen Rechtsbegehren ordnungsgemäss erst anlässlich der Vermittlungstagfahrt definitiv Kenntnis erhält (vgl. Art.