Zum ersten Schreiben des Beklagten liess der Vermittler sogar eine Vernehmlassung beim Kläger einholen, worin sich dieser unter anderem auch zur Zuständigkeitsfrage geäussert hat. Es besteht daher kein Zweifel, dass sowohl der Vermittler als auch der Kläger über die von E. geltend gemachte Einrede schon vor dem Vermittlungster- min vom 3. November 1993 informiert waren. Ebenso steht fest, dass er deshalb nicht zur Vermittlungsverhandlung erscheinen wollte und sich aufgrund seiner Einrede als «entschuldigt» betrachtet hat.