5 ZPO). Vorliegendenfalls ist der Beklagte zur Sühneverhandlung aber nicht erschienen und hat sich auch nicht vertreten lassen. E. hat von allem Anfang an auf der Unzuständigkeit der bündnerischen Gerichte beharrt und seinen Standpunkt zweimal, erstmals am 1. Oktober 1993 und zweitmals am 29. Oktober 1993, schriftlich kundgetan. Zum ersten Schreiben des Beklagten liess der Vermittler sogar eine Vernehmlassung beim Kläger einholen, worin sich dieser unter anderem auch zur Zuständigkeitsfrage geäussert hat.