Und weil ein Vermittler als Friedensrichter seine Zuständigkeit nicht prüfen und ent- scheiden kann, ist auch ein Entscheid im Kostenpunkt nicht möglich, da dies ja gerade die Zuständigkeit des Vermittlers voraussetzen würde (GVP SG 1985 Nr. 57). Die amtlichen und ausseramtlichen Kosten - mit Ausnah- me, dass keine zweite Sühneverhandlung angesetzt und durchgeführt wird - bleiben daher wie im Normalfall bei der Prozedur und sind vorschussweise vom Kläger zu tragen. Den definitiven Entscheid über die Kostenauferle- gung fällt erst das erkennende Gericht, und zwar zusammen mit dem Urteil über die bestrittene Zuständigkeit (vgl. Art. 121 Ziff. 5 ZPO).