81 Keine besonderen Probleme bietet jener Fall, bei welchem beide Parteien zur Vermittlungsverhandlung erschienen sind, der Beklagte zur Streitsache aber nicht Stellung nehmen will. Den Beklagten trifft kein prozessuales Verschulden, da er sich von Verfassungs wegen zur Klage erst zu äussern hat, wenn die örtliche Zuständigkeit feststeht (vgl. oben lit. a). Und weil ein Vermittler als Friedensrichter seine Zuständigkeit nicht prüfen und ent- scheiden kann, ist auch ein Entscheid im Kostenpunkt nicht möglich, da dies ja gerade die Zuständigkeit des Vermittlers voraussetzen würde (GVP SG 1985 Nr. 57).