Denn der Vermittler als Friedensrichter kann nur versu- chen, mit Bezug auf die Klage eine Einigung unter den Parteien herbeizu- führen (Art. 69 ZPO); bei bestrittenem Gerichtsstand ist er hiezu aber nicht in der Lage, da er, um überhaupt zur erhobenen Klage verhandeln zu können, vorher implizit seine örtliche Zuständigkeit schon in bejahendem Sinne hätte entscheiden müssen (vgl. auch GVP SG 1985 Nr. 57). Seine Zuständigkeit zu prüfen und zu entscheiden ist dem Vermittler nach bünd- nerischer Zivilprozessordnung jedoch verwehrt; dies obliegt dem erkennen- den Gericht.