Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 1980 i.S. E. gegen H. und Mitbeteiligte). - Nach dem Sinn des Gesetzes muss aber auch dann keine zweite Sühneverhandlung stattfinden, wenn der Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erst an der ersten Vermittlungsver- handlung erhebt. Denn der Vermittler als Friedensrichter kann nur versu- chen, mit Bezug auf die Klage eine Einigung unter den Parteien herbeizu- führen (Art. 69 ZPO);