Diese Einrede ist demnach bereits vor der Durchführung der Sühneverhandlung zu erheben, so dass im Anschluss an die angesetzte und wegen Nichterschei- nens des Beklagten erfolglos durchgeführte Sühneverhandlung der Leit- schein auszustellen ist (Art. 76 Abs. 2 und 4 ZPO). Dies entspricht dem gesetzgeberischen Bestreben, den interkantonal von Verfassungs wegen garantierten Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten zu respektieren und die entsprechende Unzuständigkeitseinrede dem erkennenden Gericht vor- weg gesondert zur Prüfung und Entscheidung zu unterbreiten (vgl. dazu BGE 102 Ia 188; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 1980 i.S.