Der erste und einzige Sühneversuch hätte an sich anlässlich einer Vermitt- lungstagfahrt tatsächlich durchgeführt werden sollen, es sei aber nur die klägerische Partei anwesend gewesen und es sei bekannt, dass der Beklagte die Zuständigkeit der bündnerischen Gerichte mit der Begründung bestritten habe, dass sich sein Wohnsitz in einem anderen Kanton befinde. Diese Einrede ist demnach bereits vor der Durchführung der Sühneverhandlung zu erheben, so dass im Anschluss an die angesetzte und wegen Nichterschei- nens des Beklagten erfolglos durchgeführte Sühneverhandlung der Leit- schein auszustellen ist (Art. 76 Abs. 2 und 4 ZPO).