Die Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Revision der Zivilpro- zessordnung im Jahre 1985 und bei der dabei neu eingebrachten Bestim- mung des Art. 76 Abs. 2 ZPO ging von folgender Überlegung aus (Bot- schaften der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 12/1984-85, S. 653): Der erste und einzige Sühneversuch hätte an sich anlässlich einer Vermitt- lungstagfahrt tatsächlich durchgeführt werden sollen, es sei aber nur die klägerische Partei anwesend gewesen und es sei bekannt, dass der Beklagte die Zuständigkeit der bündnerischen Gerichte mit der Begründung bestritten habe, dass sich sein Wohnsitz in einem anderen Kanton befinde.