76 Abs. 4 ZPO wird in diesem besonderen Fall, nämlich wenn keine zweite Verhandlung stattfin- det, der Leitschein ausgestellt. Die Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Revision der Zivilpro- zessordnung im Jahre 1985 und bei der dabei neu eingebrachten Bestim- mung des Art. 76 Abs. 2 ZPO ging von folgender Überlegung aus (Bot- schaften der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 12/1984-85, S. 653):