79 der Beklagte zur ersten nicht erschienen ist und er die Zuständigkeit der bündnerischen Gerichte mit der Begründung bestreitet, sein Wohnsitz be- finde sich in einem anderen Kanton. Gemäss Art. 76 Abs. 4 ZPO wird in diesem besonderen Fall, nämlich wenn keine zweite Verhandlung stattfin- det, der Leitschein ausgestellt.