Gestützt auf Art. 93 Abs. 2 ZPO steht dem Beklagten sowohl gegen den diesbezüglichen Prozessend- entscheid als auch gegen den diesbezüglichen Zwischenentscheid der Be- schwerdeweg an den Kantonsgerichtsausschuss offen (vgl. Art. 232 Ziff. 1 ZPO). Diese Rechtslage findet im Verfahren vor dem Vermittler als Frie- densrichter ihre analoge Anwendung. Dabei ist zu beachten, dass der Friedensrichter in bezug auf die streitige Sache bloss zu vermitteln und keinen Entscheid zu fällen hat (vgl. Art. 69 ZPO); insbesondere hat er auch keine Kompetenz zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit (vgl.