Gegen diese Entscheide über die örtliche Zuständigkeit steht dem Beklagten der Rechtsmittelweg, der mit staatsrechtlicher Beschwerde bis zum Bundesgericht führen kann, von Bundesrechts wegen offen (BGE 102 Ia 188). Entsprechend legte auch die kantonale Rechtsprechung in PKG 1990 Nr. 23 fest, dass der Gerichts- präsident bei einer auf Art. 59 BV gestützten Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verpflichtet sei, eine Gerichtsverhandlung im Sinne von Art. 93 ZPO anzusetzen, um die Zuständigkeit des Gerichts vorweg gesondert prüfen und darüber entscheiden zu können. Gestützt auf Art.