Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Richter von Verfassungs wegen verpflichtet, die auf Art. 59 BV gestützte Einrede der örtlichen Unzuständigkeit jeweils zuerst zu entscheiden, und zwar bevor er das Verfahren in der Sache fortsetzt (BGE 102 Ia 188). Bevor er zu weiteren formell- und materiellrechtlichen Fragen Stellung nimmt, hat er demnach entweder den fraglichen Gerichtsstand mittels Zwischenentscheid zu beja- hen oder mittels Prozessendurteil zu verneinen. Gegen diese Entscheide über die örtliche Zuständigkeit steht dem Beklagten der Rechtsmittelweg, der mit staatsrechtlicher Beschwerde bis zum Bundesgericht führen kann, von Bundesrechts wegen offen (BGE 102 Ia 188).