Es entleere daher den Gehalt der verfassungsrechtlichen Gerichtsstandsgarantie, wenn ein Beklagter vor einem unzuständigen Gericht erscheinen müsse, nur um der Verpflichtung zur Kostentragung entgehen zu können. a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Richter von Verfassungs wegen verpflichtet, die auf Art. 59 BV gestützte Einrede der örtlichen Unzuständigkeit jeweils zuerst zu entscheiden, und zwar bevor er das Verfahren in der Sache fortsetzt (BGE 102 Ia 188).