1. b); BGE 102 Ia 194). 3. Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, dass er durch die Vorladung des Vermittlers zur Sühneverhandlung vom 3. Novem- ber 1993 vor eine örtlich nicht zuständige Gerichtsinstanz geladen worden sei. Dies verstosse gegen die interkantonale Gerichtsstandsgarantie von Art. 59 BV, wonach ein zahlungsfähiger Schuldner für obligatorische An- sprüche an seinem Wohnsitz in der Schweiz zu belangen sei. Es entleere daher den Gehalt der verfassungsrechtlichen Gerichtsstandsgarantie, wenn ein Beklagter vor einem unzuständigen Gericht erscheinen müsse, nur um der Verpflichtung zur Kostentragung entgehen zu können.