77 seinen Rechtsvertreter vertreten war, zur Zahlung der amtlichen und ausser- amtlichen Kosten verpflichtet werden durfte. Nicht zu überprüfen, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht rügte, ist hingegen die Einrede der örtli- chen Unzuständigkeit; sie ist dem ordentlichen Richter zu unterbreiten, der darüber gemäss Art. 93 ZPO vorweg zu entscheiden hat (dazu vgl. PKG 1990 Nr. 23 Erw. 1. b); BGE 102 Ia 194).