24 - fahren Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes (Art. 59 BV); Verbei Erhebung der Unzuständigkeitseinrede im Vermittlungsverfahren (Art. 76 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO). Erhebt der Beklagte bereits vor der Vermittlungsverhandlung die Unzuständigkeitseinrede, kann er weder zum Erscheinen verpflichtet noch bei Nichterscheinen mit Kosten belastet werden, sondern es ist die Vermittlungsverhandlung durchzuführen und alsdann der Leitschein auszustellen. Ober die Unzuständigkeitseinrede zu entscheiden hat nicht der Vermittler, sondern das erkennende Gericht im Verfahren nach Art. 93 ZPO.