235 Abs. 2 ZPO). cc) Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach E. den Vergleich vom 28. September 1988 gutgläubig und vor Notifikation der gesetzlichen Zession geschlossen hat, nicht zu beanstanden. b) Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, dass der Begriff «Zahlung» im Sinne von Art. 167 OR in einem weiten Sinn zu verstehen ist und dass darunter auch Erfüllungssurrogate wie Neuerung, Verrechnung, Erlass oder Hingabe an Zahlungsstatt zu subsumieren sind (BGE 56 II 369; 45 II 672; Spirig, a.a.O., Art. 167 N 36 mit zahlreichen Hinweisen). c)