{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-24_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976013b5ad2f1a2c5c9de012029ec0e85dce81a930f3bcc64a4edb4814d8003a81aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976013b5ad2f1a2c5c9de012029ec0e85dce81a930f3bcc64a4edb4814d8003a81aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_24", "Checksum": "e793c350ead820fb71580c4352b3d35d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:17", "Checksum": "7724ae98db0ee36c2446b75875ec567f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 24\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 81\naufgrund der verfassungsrechtlichen Gerichtsstandsgarantie äussern muss,\nbis die örtliche Zuständigkeit gerichtlich festgestellt worden ist (vgl. mit\nHinweisen Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 1980 i.S. E. gegen H.\nund Mitbeteiligte; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 17. November 1980 i.S. E. gegen H. und Mitbeteiligte). Im Lichte dieser Bestimmung\nund unter den in casu vorliegenden Umständen ist der Sinn von Art. 72\nAbs. 2 Ziff. 2 ZPO so zu verstehen, dass eine erste Sühneverhandlung zwar\nangesetzt und durchgeführt werden muss, der Beklagte zum Erscheinen vor\ndem Vermittler als Friedensrichter aber nicht gezwungen werden kann.\nDaran vermag auch eine (zu) enge Anlehnung an den Wortlaut von Art. 76\nAbs. 2 ZPO, wonach in diesen Fällen von einer erstmaligen Erscheinenspflicht des Beklagten auszugehen ist (Botschaften der Regierung an den\nGrossen Rat, a.a.O., S. 653), nichts zu ändern.\nDer angefochtene Kostenentscheid des Vermittlers erweist sich demnach als rechtswidrig. Der Vermittler hat sowohl kantonales Zivilprozessrecht als auch die Gerichtsstandsgarantie des Wohnsitzes gemäss Art. 59\nBV verletzt. Indem er nämlich einen Kostenentscheid gefällt hat, hat er\nindirekt seine - in casu bestrittene - örtliche Zuständigkeit vorausgesetzt\nund damit die gestützt auf Art. 59 BV vorweg zu behandelnde Vorfrage des\nGerichtsstandes übergangen (vgl. BGE 102 Ia 188). Ausserdem kann es\nnicht rechtmässig sein, jemanden mit Verfahrenskosten zu belasten, wenn er\nvon seiner verfassungsmässigen Befugnis Gebrauch macht, die ihm die\nMöglichkeit einräumt, vorerst die Frage der örtlichen Zuständigkeit prüfen\nzu lassen. Damit kann dem Beschwerdeführer keine Verletzung einer Verfahrensvorschrift entgegengehalten werden, noch trifft ihn ein Verschulden\noder eine Säumnis, was zu Kostenfolgen führen dürfte.\nDaraus ergibt sich, dass dem Beklagten und Beschwerdeführer in\nbezug auf den bisherigen Verlauf des Vermittlungsverfahrens vor dem\nVermittler und insbesondere auch in bezug auf seine Abwesenheit von der\nVermittlungsverhandlung vom 3. November 1993 nichts vorgeworfen werden. Da die Frage des Gerichtsstandes erst vom erkennenden Gericht\ngeprüft und entschieden werden kann, hätte der Vermittler vorliegendenfalls demnach den Leitschein ausstellen und die amtlichen und ausseramtlichen Kosten bei der Prozedur belassen müssen. Darüber hat dann\nder angerufene Sachrichter zu entscheiden, wenn er die Unzuständigkeitseinrede gutheisst oder wenn er auf die Klage eintritt und diese materiell\nbeurteilt.\nc) Bei Beschwerden wegen Gesetzesverletzung gemäss Art. 232 ff.\nZPO überprüft der Kantonsgerichtsausschuss im Rahmen der Beschwerdeanträge unter anderem, ob das dem angefochtenen Entscheid vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung\nder Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Vorliegend trifft dies\n\n82\nnach dem Gesagten zu. Da der Vermittler mehr als einen Monat vor der\nVermittlungstagfahrt von der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten\nKenntnis erhielt, hätte er nicht darauf beharren dürfen, dass E. zur\nSühne- verhandlung zu erscheinen habe, und, nachdem er dies dennoch\ngetan hatte, hätte er den Beklagten nicht mit Kosten belasten dürfen.\nBeides verstösst gegen Art. 59 BV, und die ungerechtfertigte\nVerpflichtung zur Kostentra- gung zudem auch gegen Art. 76 Abs. 3\nZPO. Damit sind Verfahrensgrund- sätze verletzt, weshalb die\nBeschwerde gutzuheissen und die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen\nKostenentscheides vom 17. November 1993 aufzuhe- ben sind.\nZB 42/93 Urteil vom 7. Februar 1994\n\n25 - Gerichtsstand\nArbeitsvertrag; Gerichtsstand (Art. 343 Abs. 1 OR). Der\ndes Wohnsitzes des Beklagten oder des\nOrtes des Betriebs ist absolut zwingend und kann weder\ndurch Vereinbarung noch durch Einlassung (Art. 15, Art. 92\nZPO) ausgeschlossen werden (Erw. 2).\n- Allgemeiner Gerichtsstand für Klagen gegen einen Verein\nist der statutarische Sitz (Art. 56 ZG B), auch wenn der Verein dort nicht erreichbar ist und die bekanntgegebene Zustelladresse am Wohnsitz des Präsidenten damit nicht\ni dentisch ist. Rechtsmissbräuchliche Berufung auf den\nstatutarischen Sitz in casu verneint (Art. 2 ZGB) (Erw. 3).\n\nErwägungen:\n1. Der Bezirksgerichtspräsident Oberlandquart - und mit ihm die\nBeschwerdeführerin - qualifizieren das der Forderung zugrundeliegende\nVertragsverhältnis zu Recht als Arbeitsvertrag; es kann daher auf die\nzutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 229\nAbs. 3 ZPO analog).\n2. Art. 92 ZPO statuiert für das innerkantonale Verhältnis - unter\nVorbehalt zwingender Gerichtsstandsvorschriften - die\nunwiderlegbare Vermutung der Einlassung, falls die (örtliche)\nZuständigkeit eines Gerichts nicht ausdrücklich in den Rechtsschriften\nbestritten wird. Vorliegend hat der BLV die örtliche Zuständigkeit\nerst anlässlich des Beweisverfahrens beanstandet. Demzufolge liegt\neine Einlassung im Sinne von Art. 92 ZPO vor, sofern einer solchen\nkeine zwingende Gerichtsstandsnorm entgegen- steht.\nGemäss Art. 343 Abs. 1 OR gilt für Streitigkeiten aus dem\nArbeits- verhältnis wahlweise der «Gerichtsstand des Wohnsitzes des\nBeklagten oder des Ortes des Betriebs oder Haushalts, für den der\n\n83\nArbeitnehmer Arbeit\n\n84\n"}