{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-24_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976013b5ad2f1a2c5c9de012029ec0e85dce81a930f3bcc64a4edb4814d8003a81aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976013b5ad2f1a2c5c9de012029ec0e85dce81a930f3bcc64a4edb4814d8003a81aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_24", "Checksum": "e793c350ead820fb71580c4352b3d35d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:17", "Checksum": "7724ae98db0ee36c2446b75875ec567f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 24\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 81\nKeine besonderen Probleme bietet jener Fall, bei welchem beide\nParteien zur Vermittlungsverhandlung erschienen sind, der Beklagte zur\nStreitsache aber nicht Stellung nehmen will. Den Beklagten trifft kein\nprozessuales Verschulden, da er sich von Verfassungs wegen zur Klage\nerst zu äussern hat, wenn die örtliche Zuständigkeit feststeht (vgl. oben\nlit. a). Und weil ein Vermittler als Friedensrichter seine Zuständigkeit\nnicht prüfen und ent- scheiden kann, ist auch ein Entscheid im\nKostenpunkt nicht möglich, da dies ja gerade die Zuständigkeit des\nVermittlers voraussetzen würde (GVP SG 1985 Nr. 57). Die amtlichen\nund ausseramtlichen Kosten - mit Ausnah- me, dass keine zweite\nSühneverhandlung angesetzt und durchgeführt wird\n- bleiben daher wie im Normalfall bei der Prozedur und sind vorschussweise\nvom Kläger zu tragen. Den definitiven Entscheid über die\nKostenauferle- gung fällt erst das erkennende Gericht, und zwar\nzusammen mit dem Urteil über die bestrittene Zuständigkeit (vgl. Art.\n121 Ziff. 5 ZPO).\nVorliegendenfalls ist der Beklagte zur Sühneverhandlung aber nicht\nerschienen und hat sich auch nicht vertreten lassen. E. hat von allem\nAnfang an auf der Unzuständigkeit der bündnerischen Gerichte beharrt\nund seinen Standpunkt zweimal, erstmals am 1. Oktober 1993 und\nzweitmals am 29. Oktober 1993, schriftlich kundgetan. Zum ersten\nSchreiben des Beklagten liess der Vermittler sogar eine Vernehmlassung\nbeim Kläger einholen, worin sich dieser unter anderem auch zur\nZuständigkeitsfrage geäussert hat. Es besteht daher kein Zweifel, dass\nsowohl der Vermittler als auch der Kläger über die von E. geltend\ngemachte Einrede schon vor dem Vermittlungster- min vom 3.\nNovember 1993 informiert waren. Ebenso steht fest, dass er deshalb\nnicht zur Vermittlungsverhandlung erscheinen wollte und sich\naufgrund seiner Einrede als «entschuldigt» betrachtet hat. Der\nVermittler hielt in der Folge - wie vom Kläger begehrt - an der\nfestgelegten Vermitt- lungstagfahrt fest, um ordnungsgemäss eine\nSühneverhandlung durchzu- führen. Dies war insoweit korrekt, als ein\nVermittler nach bündnerischer Zivilprozessordnung vom klägerischen\nRechtsbegehren ordnungsgemäss erst anlässlich der\nVermittlungstagfahrt definitiv Kenntnis erhält (vgl. Art. 67 Abs. 1\nZPO) und demnach - auch bei bestrittener Zuständigkeit - einen\nLeitschein frühestens nach der Durchführung einer ersten Sühneverhandlung ausstellen kann, da nur so dem Vermittler das klägerische\nRechts- begehren ordnungsgemäss vorgelegt werden kann. Der\nVermittler hat daher rechtmässig gehandelt, wenn er die vom Kläger\nverlangte Vermittlungsver- handlung angesetzt und durchgeführt hat. Er\nkonnte aber nicht auf der Erscheinenspflicht des Beklagten beharren\n80\nund E. wegen seiner Abwesen- heit mit den amtlichen und\nausseramtlichen Kosten belasten. Denn den Beklagten unter den\ngegebenen Umständen zur Teilnahme an einer Sühne- verhandlung\nzwingen zu wollen, macht keinen Sinn und ist ausserdem mit Art. 59\nBV nicht vereinbar, da sich E. zur Sache weder äussern will noch\n\n"}