{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-24_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976013b5ad2f1a2c5c9de012029ec0e85dce81a930f3bcc64a4edb4814d8003a81aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976013b5ad2f1a2c5c9de012029ec0e85dce81a930f3bcc64a4edb4814d8003a81aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_24", "Checksum": "e793c350ead820fb71580c4352b3d35d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:17", "Checksum": "7724ae98db0ee36c2446b75875ec567f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 24\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 79\nder Beklagte zur ersten nicht erschienen ist und er die Zuständigkeit der\nbündnerischen Gerichte mit der Begründung bestreitet, sein Wohnsitz\nbe- finde sich in einem anderen Kanton. Gemäss Art. 76 Abs. 4 ZPO\nwird in diesem besonderen Fall, nämlich wenn keine zweite\nVerhandlung stattfin- det, der Leitschein ausgestellt.\nDie Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Revision der\nZivilpro- zessordnung im Jahre 1985 und bei der dabei neu\neingebrachten Bestim- mung des Art. 76 Abs. 2 ZPO ging von\nfolgender Überlegung aus (Bot- schaften der Regierung an den Grossen\nRat, Heft Nr. 12/1984-85, S. 653): Der erste und einzige Sühneversuch\nhätte an sich anlässlich einer Vermitt- lungstagfahrt tatsächlich\ndurchgeführt werden sollen, es sei aber nur die klägerische Partei\nanwesend gewesen und es sei bekannt, dass der Beklagte die\nZuständigkeit der bündnerischen Gerichte mit der Begründung bestritten habe, dass sich sein Wohnsitz in einem anderen Kanton befinde.\nDiese Einrede ist demnach bereits vor der Durchführung der\nSühneverhandlung zu erheben, so dass im Anschluss an die angesetzte\nund wegen Nichterschei- nens des Beklagten erfolglos durchgeführte\nSühneverhandlung der Leit- schein auszustellen ist (Art. 76 Abs. 2 und\n4 ZPO). Dies entspricht dem gesetzgeberischen Bestreben, den\ninterkantonal von Verfassungs wegen garantierten Gerichtsstand am\nWohnsitz des Beklagten zu respektieren und die entsprechende\nUnzuständigkeitseinrede dem erkennenden Gericht vor- weg gesondert\nzur Prüfung und Entscheidung zu unterbreiten (vgl. dazu BGE 102 Ia\n188; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 1980 i.S. E. gegen H.\nund Mitbeteiligte). - Nach dem Sinn des Gesetzes muss aber auch dann\nkeine zweite Sühneverhandlung stattfinden, wenn der Beklagte die\nEinrede der örtlichen Unzuständigkeit erst an der ersten\nVermittlungsver- handlung erhebt. Denn der Vermittler als\nFriedensrichter kann nur versu- chen, mit Bezug auf die Klage eine\nEinigung unter den Parteien herbeizu- führen (Art. 69 ZPO); bei\nbestrittenem Gerichtsstand ist er hiezu aber nicht in der Lage, da er, um\nüberhaupt zur erhobenen Klage verhandeln zu können, vorher implizit\nseine örtliche Zuständigkeit schon in bejahendem Sinne hätte\nentscheiden müssen (vgl. auch GVP SG 1985 Nr. 57). Seine\nZuständigkeit zu prüfen und zu entscheiden ist dem Vermittler nach\nbünd- nerischer Zivilprozessordnung jedoch verwehrt; dies obliegt dem\nerkennen- den Gericht. Die Ansetzung und Durchführung einer zweiten\nVermittlungs- verhandlung wird daher sinnlos, und der Leitschein ist\nauszustellen (vgl. Art. 76 Abs. 2 und 4 ZPO), da die erste angesetzte\nund durchgeführte Vermittlungsverhandlung als gescheitert gelten muss.\nb) Eine davon verschiedene, wenn auch eng damit\n80\nzusammenhän- gende Frage betrifft den in casu angefochtenen\nEntscheid über die Kosten für ein solches Vermittlungsverfahren,\nwelches aufgrund der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit nicht\nerfolgreich durchgeführt werden konnte.\n\n"}