{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-24_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976013b5ad2f1a2c5c9de012029ec0e85dce81a930f3bcc64a4edb4814d8003a81aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976013b5ad2f1a2c5c9de012029ec0e85dce81a930f3bcc64a4edb4814d8003a81aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_24", "Checksum": "e793c350ead820fb71580c4352b3d35d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:17", "Checksum": "7724ae98db0ee36c2446b75875ec567f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 24\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nsondern H. vertreten) - Sachverhaltsdarstellung aus zweiter Hand. Diese\nkönnte allenfalls ein schwaches Indiz für die von der X Versicherungs-\nGesellschaft vertretene Meinung bilden, wenn der Wortlaut des Vergleichs\nvom 28. September 1988 nicht eindeutig wäre. Dieser Wortlaut bietet\nindessen keinerlei Interpretationsspielraum. Angesichts dieser Beweislage\nkann keine Rede davon sein, dass die eingangs erwähnte Feststellung der\nVorinstanz willkürlich sei oder auf einem offensichtlichen Versehen beruhen\nwürde (Art. 235 Abs. 2 ZPO).\ncc) Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach\nE. den Vergleich vom 28. September 1988 gutgläubig und vor Notifikation\nder gesetzlichen Zession geschlossen hat, nicht zu beanstanden.\nb) Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, dass der Begriff «Zahlung» im Sinne von Art. 167 OR in einem weiten Sinn zu verstehen ist und\ndass darunter auch Erfüllungssurrogate wie Neuerung, Verrechnung, Erlass\noder Hingabe an Zahlungsstatt zu subsumieren sind (BGE 56 II 369; 45 II\n672; Spirig, a.a.O., Art. 167 N 36 mit zahlreichen Hinweisen).\nc) Aus dem Gesagten wird ersichtlich, dass der Tatbestand von\nArt. 167 OR erfüllt ist und E. sich mithin gültig von seiner Leistungspflicht\nbefreit hat. Der im Vergleich vom 28. September 1977 enthaltene Erlass für\ndie Fr. 1750.- übersteigende Haftung ist als Zahlung im Sinne von Art. 167\nOR zu qualifizieren; E. hat ferner am selben Tag Fr. 1750.- bezahlt; er war\nim besagten Zeitpunkt gutgläubig; und die gesetzliche Zession wurde ihm\nnicht vor der Zahlung notifiziert.\nZB 32/94 Urteil vom 7. September 1994/17. Oktober 1994\n\n24 - fahren\nGarantie des Wohnsitzgerichtsstandes (Art. 59 BV); Verbei Erhebung der Unzuständigkeitseinrede im\nVermittlungsverfahren (Art. 76 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO). Erhebt\nder Beklagte bereits vor der Vermittlungsverhandlung\ndie Unzuständigkeitseinrede, kann er weder zum Erscheinen verpflichtet noch bei Nichterscheinen mit Kosten belastet werden, sondern es ist die Vermittlungsverhandlung durchzuführen und alsdann der Leitschein auszustellen. Ober die Unzuständigkeitseinrede zu entscheiden hat nicht der Vermittler, sondern das erkennende\nGericht im Verfahren nach Art. 93 ZPO.\n\nErwägungen:\n2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage, ob\nE. zur Sühneverhandlung vor dem Vermittler vom 3. November 1993 hätte\nerscheinen müssen und ob er, weil er weder persönlich anwesend noch durch\n\n77\nseinen Rechtsvertreter vertreten war, zur Zahlung der amtlichen und\nausser- amtlichen Kosten verpflichtet werden durfte. Nicht zu\nüberprüfen, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht rügte, ist\nhingegen die Einrede der örtli- chen Unzuständigkeit; sie ist dem\nordentlichen Richter zu unterbreiten, der darüber gemäss Art. 93 ZPO\nvorweg zu entscheiden hat (dazu vgl. PKG 1990 Nr. 23 Erw. 1. b);\nBGE 102 Ia 194).\n3. Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, dass er\ndurch die Vorladung des Vermittlers zur Sühneverhandlung vom 3.\nNovem- ber 1993 vor eine örtlich nicht zuständige Gerichtsinstanz\ngeladen worden sei. Dies verstosse gegen die interkantonale\nGerichtsstandsgarantie von Art. 59 BV, wonach ein zahlungsfähiger\nSchuldner für obligatorische An- sprüche an seinem Wohnsitz in der\nSchweiz zu belangen sei. Es entleere daher den Gehalt der\nverfassungsrechtlichen Gerichtsstandsgarantie, wenn ein Beklagter vor\neinem unzuständigen Gericht erscheinen müsse, nur um der\nVerpflichtung zur Kostentragung entgehen zu können.\na) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Richter\nvon Verfassungs wegen verpflichtet, die auf Art. 59 BV gestützte\nEinrede der örtlichen Unzuständigkeit jeweils zuerst zu entscheiden,\nund zwar bevor er das Verfahren in der Sache fortsetzt (BGE 102 Ia 188).\nBevor er zu weiteren formell- und materiellrechtlichen Fragen Stellung\nnimmt, hat er demnach entweder den fraglichen Gerichtsstand mittels\nZwischenentscheid zu beja- hen oder mittels Prozessendurteil zu\nverneinen. Gegen diese Entscheide über die örtliche Zuständigkeit steht\ndem Beklagten der Rechtsmittelweg, der mit staatsrechtlicher\nBeschwerde bis zum Bundesgericht führen kann, von Bundesrechts\nwegen offen (BGE 102 Ia 188). Entsprechend legte auch die kantonale\nRechtsprechung in PKG 1990 Nr. 23 fest, dass der Gerichts- präsident\nbei einer auf Art. 59 BV gestützten Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verpflichtet sei, eine Gerichtsverhandlung im Sinne von Art.\n93 ZPO anzusetzen, um die Zuständigkeit des Gerichts vorweg\ngesondert prüfen und darüber entscheiden zu können. Gestützt auf Art.\n93 Abs. 2 ZPO steht dem Beklagten sowohl gegen den diesbezüglichen\nProzessend- entscheid als auch gegen den diesbezüglichen\nZwischenentscheid der Be- schwerdeweg an den\nKantonsgerichtsausschuss offen (vgl. Art. 232 Ziff. 1 ZPO). Diese\nRechtslage findet im Verfahren vor dem Vermittler als Frie- densrichter\nihre analoge Anwendung. Dabei ist zu beachten, dass der\nFriedensrichter in bezug auf die streitige Sache bloss zu vermitteln und\nkeinen Entscheid zu fällen hat (vgl. Art. 69 ZPO); insbesondere hat er\nauch keine Kompetenz zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit (vgl.\n78\nUrteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 1980 i.S. E. gegen H. und\nMitbeteiligte; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 17.\nNovember 1980 i.S. E. gegen H. und Mitbeteiligte). Deshalb bestimmt\nArt. 76 Abs. 2 ZPO unter anderem, dass keine zweite\nVermittlungsverhandlung angesetzt wird, wenn\n\n"}