167 N 36 mit zahlreichen Hinweisen). c) Aus dem Gesagten wird ersichtlich, dass der Tatbestand von Art. 167 OR erfüllt ist und E. sich mithin gültig von seiner Leistungspflicht befreit hat. Der im Vergleich vom 28. September 1977 enthaltene Erlass für die Fr. 1750.- übersteigende Haftung ist als Zahlung im Sinne von Art. 167 OR zu qualifizieren; E. hat ferner am selben Tag Fr. 1750.- bezahlt; er war im besagten Zeitpunkt gutgläubig; und die gesetzliche Zession wurde ihm nicht vor der Zahlung notifiziert. ZB 32/94 Urteil vom 7. September 1994/17. Oktober 1994