Die X Versicherungs-Gesellschaft behauptet ferner, die Vorinstanz habe eine wesentliche Beweisurkunde (KB 4) nicht beachtet. Aus dieser Urkunde lasse sich entnehmen, dass der am 28. September 1988 geschlossene Vergleich einzig den Sachschaden erfasse. Diese Argumentation überzeugt nicht: Bei dem besagten Schreiben handelt es sich um eine interne Aktennotiz der X Versicherungs-Gesell- schaft. Darin hat ein Mitarbeiter nach einem Telefongespräch mit H. festgehalten, der Sachschaden des letzteren sei von E. nach Rücksprache mit Rechtsanwalt M. anstandslos bezahlt worden. Dieses Schreiben enthält mit anderen Worten eine - in Teilen falsche (Rechtsanwalt M. hat nicht E.,