Die X Versicherungs-Gesellschaft macht geltend, E. habe - entgegen der Feststellung der Vorinstanz - im Zeitpunkt des Vergleichs nicht gutgläubig gehandelt. Dieser Vergleich sei - so die Begründung - im Beisein von Rechtsanwalt M. abgeschlossen worden; E. müsse sich die Rechtskenntnisse dieses Anwaltes anrechnen lassen. E. hält dem zu Recht entgegen, dass es sich beim besagten Anwalt um den Rechtsvertreter von H. gehandelt hat und dass er sich darum dessen Rechtskenntnisse nicht anrechnen lassen muss. bb) Die X Versicherungs-Gesellschaft behauptet ferner, die Vorinstanz habe eine wesentliche Beweisurkunde (KB 4) nicht beachtet.