Gemäss Vorinstanz hatte E. keine Kenntnisse von einem gegen ihn gerichteten Regressanspruch, und die Legalzession wurde ihm nicht vor dem 28. September 1988 notifiziert. Diese Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustandegekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (vgl. Erw. 1). aa) Die X Versicherungs-Gesellschaft macht geltend, E. habe - entgegen der Feststellung der Vorinstanz - im Zeitpunkt des Vergleichs nicht gutgläubig gehandelt.